Schul- und Hausordnung der Anna-Schmidt-Schule

Grundlagen der Schulordnung sind die jeweils geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Erlasse des Hessischen Kultusministeriums sowie die Satzung des Schulverein Anna Schmidt e. V.

Die Schul- und Hausordnung in der jeweils geltenden Fassung, ist Bestandteil der Schulverträge.

Diese Schul- und Hausordnung gilt für den Bereich der Anna-Schmidt-Schule sowie für alle schulischen Veranstaltungen.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, sich auf den Unterricht vorzubereiten und in ihm mitzuarbeiten, die ihnen gestellten Aufgaben auszuführen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten.

Die Befreiung von einer Stunde erfolgt durch die Fachlehrkraft von bis zu zwei Tagen durch den Klassenlehrer/Tutor und für längere Zeiträume durch die Schulleitung, mit dem Formular „Antrag auf Beurlaubung/Freistellung vom Unterricht“ (siehe unter Downloads auf unserer Homepage). Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn der Urlaub nach diesem Ferienabschnitt liegt) bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen.

Bei Krankmeldungen ist das Schulsekretariat am gleichen Tag vor 08.00 Uhr per Email wie folgt zu informieren: Das Fernbleiben vom Unterricht ist, unter Angabe der Gründe, zu entschuldigen. Grundschule: krankmeldung-gs@anna-schmidt-schule.de; Gymnasium Stadtschule: krankmeldung-gym@anna-schmidt-schule.de; Gymnasium Nieder-Erlenbach: krankmeldung-ne@anna-schmidt-schule.de 

  1. Der Unterricht beginnt um 07:45 Uhr in der MGS, in allen anderen Schulzweigen um 08:00 Uhr.
  2. Sollte die Fachlehrkraft oder der Vertreter zehn Minuten nach Beginn einer Unterrichtsstunde nicht zum Unterricht erschienen sein, meldet der Klassensprecher oder der Vertreter dies im jeweiligen Sekretariat.
  1. In den beiden großen Pausen gehen die Schülerinnen und Schüler der beiden Grundschulen und der Mittelstufe auf den Schulhof. Regenpausen werden nicht mehr durch ein besonderes Klingelzeichen angezeigt. Falls eine Regenpause notwendig ist, gibt es dazu eine kurze Durchsage der jeweiligen Schulsekretariate. Die Schüler dürfen sich dann im Schulgebäude aufhalten. Da die Kollegen der Grundschulen sich in den Pausen im Klassenraum aufhalten, ist dies auch den Grundschülern gestattet. Der Aufenthalt in der Mensa in Nieder-Erlenbach und in der Caféteria der Stadtschule ist gestattet.
  2. Ferner kann von allen Schülerinnen und Schülern der Oberstufe die Medienbibliothek im EG des Kinderhauses als Arbeits- und Leseraum genutzt werden, die von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet ist. Um eine Arbeitsatmosphäre zu gewährleisten, sind Essen, Trinken und laute Unterhaltung nicht gestattet.
  3. Das Rauchen ist gemäß Erlass auf und vor dem Schulgelände untersagt und gesetzlich unter 18 Jahren verboten. Diese Regelung gilt für alle Mitglieder der Schulgemeinde.
  4. Das Schulgelände darf von den Schülerinnen und Schülern der Grundschulen und SEK I während der Schulzeit nicht verlassen werden.
  5. Die Unterrichtsräume sind vor jedem Verlassen der Lehrkraft auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, sollte der Raum am selben Tag nicht mehr (oder nur noch im Rahmen einer möglichen Tutorenstunde) genutzt werden, sind das Whiteboard und der Beamer abzumelden und herunterzufahren, die Sitzordnung zu überprüfen und die Sauberkeit im Klassenraum und vor der Klassentür am Gang zu überprüfen bzw. ggf. wieder herstellen zu lassen.
  1. Fundgegenstände sind beim Hausmeister (Stadtschule bzw. Nieder-Erlenbach) abzugeben bzw. zu erfragen. Die Schule haftet nicht für Verluste. Diebstähle müssen dem Klassenlehrer bzw. der Schulleitung oder der Verwaltung gemeldet werden.
  2. Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände (Waffen, Messer o. Ä.) und das Werfen gefährlicher Gegenstände, dazu gehören auch Schneebälle, sind verboten. Das Befahren des Schulgeländes mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören neben Motorfahrzeugen auch Fahrräder, Skateboards und Roller, ist verboten.
  3. In der SEK I sind Smartphones, Tablets und ähnliche Geräte auf dem Schulgelände stumm- bzw. auszuschalten oder in den Flugmodus zu setzen. Es gilt die „Nichtsichtbarkeitsregel“, d.h. sie sind in der Schultasche oder im Spind zu verwahren, sowohl während des Unterrichts als auch in Pausen. Smartphones, Tablets und ähnliche Geräte dürfen ausschließlich nach gezielter Aufforderung durch die Lehrkraft zu Unterrichtszwecken herausgeholt, eingeschaltet und benutzt werden. Aus besonderen Gründen (z.B. Anruf der Eltern bei Krankheit) können die Lehrkräfte bei Anfrage durch die Schülerin bzw. den Schüler eine Benutzung erlauben. Für Grundschüler besteht die Nichsichtbarkeitsregel für Smartphones, Smartwatches, Tablets und ähnliche Geräte grundsätzlich während der gesamten Schulzeit. Anrufe in Notfällen können jederzeit nach Absprache mit dem pädagogischen Personal im Sekretariat getätigt werden.
    Bei Verstößen gegen diese Regel kann die Lehrkraft das Gerät einsammeln und im Sekretariat abgeben, wo es nach schriftlicher Kenntnisnahme durch die Eltern wieder abgeholt werden kann. Wiederholte Verstöße werden vermerkt und führen zu pädagogischen oder gar Ordnungsmaßnahmen.
    Ab der SEK II dürfen entsprechende Geräte für schulische Zwecke sowohl im Unterricht als auch in der Cafeteria und der Arbeitsbibliothek genutzt werden. Die Geräte sind stumm zu schalten, um das Unterrichtsgeschehen nicht zu stören.
  4. Während Klassenarbeiten / Klausuren unterliegen auch Smartwatches der Nichtsichtbarkeitsregel, d. h. sie sind in Schultasche oder Spind zu verwahren.  Betrugsversuche in Klassenarbeiten oder Klausuren mittels Smartphones, Tablets oder Smartwatches haben, wie Betrugsversuche ohne technische Hilfsmittel, Konsequenzen. In der Regel ist hier die Bewertung mit der Note 6 / 0 Punkte zu erwarten.
  5. Der Besitz, Kauf, Verkauf und Konsum von Drogen, Rauschmitteln jeglicher Art, auch Alkohol sowie von Medikamenten, die nicht vom Arzt verordnet worden sind, ist verboten und wird nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Schulvereins in Verbindung mit dem Schulvertrag geahndet und können in schwerwiegenden Fällen zu einer außerordentlichen Kündigung des Beschulungsvertrages führen (siehe § 8).
  6. Vorsätzliche Körperverletzungen und Sachbeschädigungen werden nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Schulvereins in Verbindung mit dem Beschulungsvertrag geahndet und können in schwerwiegenden Fällen ebenso zu einer außerordentlichen Kündigung des Beschulungsvertrages führen (siehe § 8). Schadensfälle sind unverzüglich der Schulleitung oder der Verwaltung anzuzeigen.
  7. Die den Schülerinnen und Schülern kostenlos zur Verfügung gestellten Schulbücher sind einzubinden und pfleglich zu behandeln. Am Ende des Schuljahres müssen beschädigte, beschmutzte und verloren gegangene Bücher von den Sorgeberechtigten ersetzt werden.
  1. Das Betreten der Sporthalle ist nur mit Sportschuhen zugelassen. Wertgegenstände sind vor Beginn des Sportunterrichts bei der Sportlehrkraft abzugeben und unmittelbar nach den Sportstunden dort wieder abzuholen. Für nicht abgeholte Gegenstände kann nicht gehaftet werden. Im Übrigen sollte grundsätzlich auf das Mitbringen von wertvollen Schmuckstücken, Uhren und technischen Geräten verzichtet werden. Eine Haftung für das Abhandenkommen übernimmt der Schulverein Anna Schmidt e. V. nicht.
  2. Alle Räume dürfen von Schülerinnen und Schülern nur in Begleitung von Lehrkräften betreten werden: Im Falle einer Mitaufsicht achten der Klassensprecher und der Vertreter auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Nutzung des Raumes, insbesondere der Whiteboards. Am Ende der Mitaufsicht versichert sich die Vertretungslehrkraft über ein ordnungsgemäßes Verlassen der Schülerinnen und Schüler des Raumes.
  1. Bekleidungsordnung
    Von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften wird eine angemessene Kleidung erwartet.
  2. Nutzungsordnung der Cafeteria, Stadtschule – Anlage
    Diese Raumordnung ist Bestandteil dieser Schul- und Hausordnung.
  3. Brandschutzordnung
    Die Brandschutzordnung der Anna-Schmidt-Schule ist Bestandteil dieser Schulordnung. Das in jedem Raum aushängende Merkblatt über das „Verhalten bei Bränden und sonstigen Notfällen“ ist zu beachten.

Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen diese Schulordnung oder werden Anordnungen der Schulleitung, der Lehrkräfte oder anderer aufsichtsführender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht eingehalten, können pädagogische und/oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Hierbei haben pädagogische Maßnahmen gegenüber Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich Vorrang.

  1. Pädagogische Maßnahmen sind u. a.:
    • Das Gespräch mit der Schülerin oder Schüler, mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen
    • Gruppengespräche mit Schülerin oder Schüler sowie Eltern
    • Die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
    • Die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schülerinnen und Schülern das Fehlverhalten erkennen zu lassen
    • Das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
    • Die zeitweise Wegnahme von Gegenständen‍
  2. Ordnungsmaßnahmen sind u. a.:
    • Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen
    • Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen
    • Androhung der Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe
    • Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe
    • Schriftliche Verwarnung aufgrund eines Klassenkonferenzbeschlusses
  3. Beschluss der Klassenkonferenz, bei erneutem Fehlverhalten dem Schulträger die Kündigung des Beschulungsvertrages vorzuschlagen.
  4. Ordentliche und außerordentliche Kündigung des Vertrages erfolgen gemäß § 8 des Beschulungsvertrages.

Juni 2022