Satzung des Schulverein Anna Schmidt e. V.

Präambel

Der Schulverein Anna Schmidt e. V. ist ein gemeinnütziger Verein und Träger der staatlich anerkannten Anna-Schmidt-Schule in Frankfurt am Main.

Ziel der Erziehung an der Anna-Schmidt-Schule ist es, die Schülerinnen und Schüler zu differenzierten Persönlichkeiten heranzubilden, ihre berufliche Tüchtigkeit vorzubereiten und ihr gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zu entwickeln. Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit sind die Basis einer ganzheitlichen Ausbildung, wie es Artikel 56, Absatz 4, der Hessischen Verfassung festlegt.

Neben der Aufgabe, Bildung und Wissen zu vermitteln, erzieht sie zur Humanität. Das Bemühen um den einzelnen jungen Menschen ist mit dem Streben verbunden, bei allen Schülerinnen und Schülern die Fähigkeit zu entwickeln, einander zu achten.

Die Verwirklichung der Bildungsziele wird durch die Montessori-Pädagogik verstärkt. Die „selbsttätige Erziehung in einer didaktisch vorbereiteten Umgebung“ wird durch das Motto „Hilf mir, es selbst zu tun“ wiedergegeben.

Die Anna-Schmidt-Schule sieht einen wesentlichen Teil ihres Bildungsauftrages in der Erziehung zu internationaler Verständigung und Zusammenarbeit sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

  1. Der Verein führt den Namen Schulverein Anna Schmidt e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr vom 01. August. bis zum 31. Juli des Folgejahres.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung im Sinne der Präambel.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Führen eines Montessori-Kinderhauses, einer Montessori-Grundschule, einer Regelgrundschule, sowie zweier Gymnasien im offenen Ganztageskonzept; in diese Einrichtung werden nur Kinder von Mitgliedern sowie von Mitarbeitern des Vereins aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Mitglied kann nicht sein, wer einer Organisation angehört, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die endgültige Entscheidung des Verwaltungsrates herbeigeführt werden kann.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste einzusehen. Der Vorstand hat gegen Kostenerstattung diese Liste, die Namen und Anschriften der Mitglieder enthält, auszuhändigen, sofern das Mitglied schriftlich versichert, hiermit ausschließlich satzungsgemäße Rechte wahrzunehmen.

  1. Die Mitglieder haben ein Eintrittsgeld und Jahresbeiträge zu zahlen. Für den Schulbesuch, sowie die Nutzung seiner sonstigen Einrichtungen, erhebt der Verein Schulgeld.
  2. Sind beide Elternteile Mitglied, haben sie auf Antrag nur ein Eintrittsgeld und jährlich einen Beitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der genannten Entgelte wird von dem für die Kostendeckung erforderlichen Bedarf bestimmt und vom Vorstand jährlich bis zum 15. März eines jeden Jahres oder früher festgesetzt. Im Laufe des Schuljahres eintretende Mitglieder zahlen die entsprechenden Anteile, wobei der Aufnahmemonat stets voll angerechnet wird.
  4. Der Verein kann im Zusammenhang mit dem Schulbesuch aus begründetem Anlass in Einzelfällen Stipendien vergeben, Mitglieder von der Beitragspflicht oder vom Schulgeld ganz oder teilweise befreien. Die Einzelheiten regelt die Stipendienordnung.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung, durch den Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft endet ferner mit Beendigung des Beschulungsvertrages automatisch; in diesem Fall kann die Mitgliedschaft auf Antrag in eine Fördermitgliedschaft umgestellt werden.
  2. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche und eingeschriebene Erklärung gegenüber dem Vorstand zum 31. Januar oder  31. Juli eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt oder ein Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate besteht.
  4. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Verwaltungsrates zu. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Sprecher des Verwaltungsrats mittels eingeschriebenem Brief eingelegt sein. Die Anrufung des Verwaltungsrates hat aufschiebende Wirkung.
  5. Der Verwaltungsrat entscheidet unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze endgültig. Vor dieser Entscheidung des Verwaltungsrats steht dem Mitglied kein Recht der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Verwaltungsrat und
  3. die Mitgliederversammlung
  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der Gesetze und dieser Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Laufende Buchführung sowie Aufstellung eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr bis zum 30. April des laufenden Jahres
    4. Aufstellung des Jahresabschlusses bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres
    5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften und sonstigen Mitarbeitern, soweit dies nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten ist.
    6. Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 der Satzung.
  2. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist dem Wirtschaftsprüfer unverzüglich nach seiner Feststellung durch den Verwaltungsrat zur Prüfung und Testierung vorzulegen. Der Haushaltsplan ist dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Aufstellung vorzulegen.
  3. Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, dem/der Schulleiter/in dem kaufmännischen Vorstand, sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  4. Bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann der Verwaltungsrat für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellen.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei  Vorstandsmitglieder, darunter der Schulleiter oder der  kaufmännische Vorstand, vertreten den Verein gemeinsam.
  6. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet spätestens mit der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung von Vorstandsmitgliedern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit vorzeitig widerrufen. Die Details der Vorstandsbestellung und Dienstvertragsregelungen werden in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat spezifiziert.
  7. Über Vorstandsbeschlüsse ist unverzüglich ein schriftliches Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen. Sollte zwischen den Mitgliedern des Vorstandes Uneinigkeit herrschen, so ist dieser Punkt dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen.
  8. Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat monatlich schriftlich über die laufenden Geschäfte.
  1. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand. Dem Verwaltungsrat obliegt der Abschluss und die Beendigung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfte des Vorstandes und unterstützt diesen beratend bei wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich Finanzplanung, baulicher Maßnahmen, arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und strategischer Entscheidungen.
  2. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und beauftragt den Abschlussprüfer.
  3. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus sechs Vereinsmitgliedern. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Mitglied des Verwaltungsrats kann auch ein Fördermitglied sein. Die Anzahl der Fördermitglieder im Verwaltungsrat ist auf ein Mitglied begrenzt. Endet die Vereinsmitgliedschaft eines Mitglieds des Verwaltungsrates aufgrund der Beendigung des Beschulungsvertrages, endet das Mandat mit Ablauf des Beschulungsvertrages, falls die Mitgliedschaft nicht in eine Fördermitgliedschaft umgestellt wird. Für den Fall einer bestehenden Fördermitgliedschaft, endet das Mandat mit Ablauf der gewählten Amtszeit. In allen sonstigen Fällen endet das Mandat im Zeitpunkt der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs.1 bis Abs. 3 der Satzung.
  4. Jährlich scheiden zwei Verwaltungsratsmitglieder aus, deren Amtszeit zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung endet. Die Mitgliederversammlung wählt anstelle der jeweils Ausgeschiedenen zwei Verwaltungsratsmitglieder im Wege der Einzelwahl neu hinzu. Ausgeschiedene Verwaltungsratsmitglieder können ein Mal für eine weitere Amtsperiode von drei Jahren wiedergewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei Ersatzmitglieder wählen. Diese sind für jeweils ein Jahr gewählt und rücken jeweils einzeln beim vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen nach. Tritt dieser Fall ein, so rückt das Ersatzmitglied zuerst nach, welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Verwaltungsrat informiert die Mitglieder schriftlich auf dem Postweg, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel über im Rahmen einer Mitgliederversammlung anstehende Wahlen zum Verwaltungsrat, wobei zwischen dem Absendetag und der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen muss. Der Verwaltungsrat hat die Mitglieder in diesem Schreiben darüber zu informieren, dass eine Kandidatur für die Wahlen zum Verwaltungsrat spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Verwaltungsrat eingehen muss, wobei es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Der Verwaltungsrat wird die Mitglieder über die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangenen Kandidaturen informieren.
  5. ‍Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Sprecher lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind mindestens kalenderviertel-jährlich einzuberufen. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats auf Einladung seines Sprechers teil.
  6. Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Vorstand unter Beachtung dieser Satzung eine Geschäftsordnung und setzt deren Regelungen fest. Er ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder teilnehmen.
  7. Der Verwaltungsrat kann einen oder mehrere Ausschüsse bilden, deren Mitglieder nicht zwingend dem Vereinan gehören müssen. Er kann den Ausschüssen in einer Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen. Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

Zu den folgenden Maßnahmen bedarf der Vorstand der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verwaltungsrates:

Der Haushaltsplan:

  1. Festsetzung des Eintrittsgeldes sowie der Jahresbeiträge für die Mitgliedschaft im Verein und der Höhe des Schulgeldes
  2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
  3. Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten
  4. Übernahme von Bürgschafts- oder Wechselverbindlichkeiten
  5. Abweichen vom Haushaltsplan um mehr als 2,5 % je Gliederungspunkt (gemäß § 275 HGB) der Gewinn- und Verlustrechnung
  6. sonstige Maßnahmen, die der Verwaltungsrat grundsätzlich oder im Einzelfall durch Beschluss festlegt
  7. Maßnahmen des Vorstandes nach § 5 Abs. 4 der Satzung.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, die im Rahmen eines Dienstvertrages hauptamtlich für den Verein tätig sind, erhalten eine angemessene Tätigkeitsvergütung.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand, im Verwaltungsrat oder im Schulelternbeirat ist ausgeschlossen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist spätestens bis zum 30. November eines Jahres abzuhalten. Sie hat die ihr im Gesetz und in dieser Satzung vorbehaltenen Befugnisse. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates. Sie wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Wirtschaftsprüfer.
  2. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich auf dem Postweg unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Absendetag und der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Etwaige weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Einladung zur Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Machen Eltern von ihrem Recht nach § 5 Abs. 2 der Satzung Gebrauch, so haben sie zusammen nur eine Stimme. Fördermitglieder haben ein passives Wahlrecht, haben aber kein Antrags- oder Stimmrecht. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
  4. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit.
  6. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand  einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Verwaltungsrates mit Zweidrittelmehrheit unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 8 der Satzung mit sofortiger Wirkung abberufen.
  8. Beschlüsse zur Satzungsänderung, zur Abwahl von Verwaltungsratsmitgliedern oder zur Vereinsauflösung dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung bereits angekündigt worden sind.
  9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Sprecher des Verwaltungsrates geleitet. Er kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
  10. Gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der Jugendhilfe und Erziehung zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordentliche Mitgliederversammlung des Schulverein Anna Schmidt e. V. am 07. Juni 2006.

Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des Schulverein Anna Schmidt e. V. vom 26. November 2009 in § 8 Absatz 3, Satz 1 und 2 sowie § 9 Absatz 1.

Änderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des Schulverein Anna Schmidt e. V. vom 25. November 2010 in § 11 Absatz 1, Satz 1 und 2

Änderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des Schulverein Anna Schmidt  e. V. vom 28. November 2019.

Versammlungsleiter:

Paul Blijham

Christian Seifert

Protokollführerin:

Heide Winkler